Feststellung des Schweregrades der Behinderung im Sinne des Staatsgesetzes 104/92

LG vom 21/08/1978, Nr.46

Eltern eines an einem Tumor erkrankten Kindes können in einem einzigen Antrag mit nur einer ärztlichen Dokumentation gleichzeitig um Anerkennung der Zivilinvalidität und Feststellung des Schweregrades der Behinderung im Sinne des Gesetzes 104/92 ansuchen. Die Anträge können von der Homepage des Südtiroler Sanitätsbetriebes – Gesundheitsbezirk -Formulare heruntergeladen werden.

Der Minderjährige wird zu einer rechtsmedizinischen Untersuchung vor einer Ärztekommission des zuständigen Gesundheitsbezirkes vorgeladen, die ein Protokoll ausstellt, mit dem die Invalidität und der Schweregrad der Behinderung feststellt wird. Im Gesundheitsbezirk Bozen wird das Protokoll per Post zugestellt, in allen anderen Südtiroler Gesundheitsbezirken wird das Protokoll im Anschluss an die Untersuchung ausgehändigt. Im Protokoll wird die Dauer der Anerkennung angeführt; man muss darauf achten, ob eine Revision oder aber die Gültigkeitsdauer der Anerkennung angeführt wird. Unter Revision ist zu verstehen, dass der Betroffenen eine weitere Vorladung von Amts wegen erhält, unter Gültigkeit versteht man, dass die Dauer einer stets angeführten Frist unterliegt.

Angehörige von Minderjährigen, deren Schweregrad der Behinderung anerkannt wurde, haben Anrecht auf 3 Tage bezahlte Freistellung vom Dienst pro Monat oder auf 2 Jahre bezahlten Wartestand im Laufe des Lebens des betreuten Minderjährigen. Dies gilt für öffentliche Körperschaften sowie für private Betriebe.

Diese Bestätigung muss gemeinsam mit dem Antrag beim Arbeitgeber und beim NISF/INPS abgegeben werden, wenn der Arbeitgeber dies verlangt.

Infos und Formulare

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